immergrün! ist eine Marke der Firma Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH, Im Mediapark 8, 50670 Köln (im Folgenden: Energieversorger). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) regeln die Belieferung mit Energie (Strom und Gas) für die vertraglich vereinbarte Lieferstelle außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung im Rahmen eines Sondervertrages und gelten für alle Tarife des Energieversorgers. Bestandteile dieses Vertrages werden neben diesen AGB auch das elektronische oder schriftliche Antragsformular des Kunden (Auftrag) sowie die Auftragseingangs- und Vertragsbestätigung des Energieversorgers. Der Vertrag kommt durch die Annahmeerklärung des Energieversorgers zustande, der dem Kunden mit der Vertragsbestätigung auch den verbindlichen Liefertermin mitteilt. Das Betreiben von Reservestromanlagen Notstromaggregaten, Photovoltaikanlagen, Elektrospeicherheizungen, Wärmepumpen, Münzzählern, Chipkartenzählern, Doppel- oder Mehrtarifzählern an der vertraglich vereinbarten Abnahmestelle, die Weiterleitung der gelieferten Energie an Dritte, die Nutzung des gelieferten Stroms als Heizstrom sowie die Einschaltung eines Energiemaklers oder eines vergleichbaren gewerblichen Vermittlers neben den Preisvergleichsportalen durch den Kunden sind nur mit vorheriger ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Energieversorgers gestattet.
Der Kunde ist während der Dauer des Vertrages verpflichtet, seinen gesamten Bedarf an Strom bei Stromlieferverträgen bzw. Gas bei Gaslieferverträgen aus den Energielieferungen des Energieversorgers zu decken.
(1) Bei allen vom Energieversorger angebotenen Tarifen handelt es sich um Online-Tarife, soweit diese nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet sind. Bei einem Online-Tarif ist der Energieversorger berechtigt, dem Kunden sämtliche das Energielieferverhältnis betreffende Mitteilungen und Rechnungen auf elektronischem Wege (z.B. per E-Mail, E-Mail-Postfach, Mitteilung im Kundenportal, etc.) zu übermitteln. Bei der Teilnahme an der elektronischen Kommunikation ist der Kunde verpflichtet, dem Energieversorger ab dem Zeitpunkt seines Antrags auf Abschluss des Energieliefervertrages eine gültige, funktionsfähige und von ihm selbst genutzte E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen, durch die jederzeit gewährleistet ist, dass der Kunde eine von dem Energieversorger abgegebene Erklärung unmittelbar empfangen kann (insbesondere bei der Verwendung von Schutzprogrammen wie Spamfiltern, Firewalls, etc.). Änderungen und Störungen der E-Mail-Adresse hat der Kunde dem Energieversorger unverzüglich mitzuteilen. Sofern der Energieversorger für den Kunden mit dessen Zustimmung ein eigenes E-Mailpostfach einrichtet, erfolgt die Kommunikation ausschließlich über dieses Postfach.
(2) Der Kunde wird den Energieversorger unverzüglich über eine Änderung oder einen Wegfall der von ihm benannten E-Mail-Adresse informieren. Ist die Erreichbarkeit des Kunden über die von ihm benannte E-Mail- Adresse nachweislich nicht oder nicht mehr gewährleistet, ist der Energieversorger – sofern den Kunden hieran ein Verschulden trifft – berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, sofern die Kündigung zwei Wochen vorher postalisch unter der von dem Kunden angegebenen Abnahmestelle angedroht worden ist und der Kunde der fehlenden Erreichbarkeit nicht abgeholfen hat.
(3) Soweit der Kunde innerhalb seines Belieferungsauftrages in die elektronische Kommunikation eingewilligt oder einen Online-Tarif gewählt hat, ist der Energieversorger berechtigt, dem Kunden über die von diesem zur Verfügung gestellte E- Mail-Adresse bzw. das eingerichtete elektronische Postfach rechtserhebliche Erklärungen zur Durchführung, Änderung oder Beendigung des Lieferverhältnisses zu übersenden und/oder diese online im Kundenbereich seines Internetportales zum Herunterladen zur Verfügung zu stellen. Eine Übersendung von Unterlagen per Briefpost erfolgt somit regelmäßig nicht. Der Energieversorger behält sich vor, den Kunden bei technischen Störungen (z.B. Serverausfall oder sonstigen länger andauernden Störungen des Kommunikationsweges über E-Mail) ausnahmsweise über andere Kommunikationsformen (z.B. Briefpost) zu kontaktieren.
(4) Ist der Energieversorger aus vom Kunden zu vertretenden Gründen an der elektronischen Kommunikation gehindert, so ist der Energieversorger berechtigt, dem Kunden für jede an diesem auf dem Postweg zu versendende Rechnung oder Mitteilung ein Entgelt in Höhe von 2,50 € brutto zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Energieversorger geringere oder keine Kosten entstanden sind.
(5) Sollte der Kunde die Versendung sämtlicher Kommunikation durch den Energieversorger auf dem Postweg wünschen, so kann er dies für eine Pauschale von 19,90 € brutto/Jahr beim Energieversorger beantragen.
(1) Der Energieversorger ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, soweit die Änderung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien für den Kunden zumutbar ist und diese Änderung keine wesentlichen Vertragsinhalte betrifft.
(2) Änderungen der Vertragsbedingungen wird der Energieversorger dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden durch Übersendung in Briefform mitteilen. Hat der Kunde sich für einen Online- Tarif entschieden, in die elektronische Kommunikation eingewilligt oder die Teilnahme an der elektronischen Kommunikation in seinem Online-Vertragskonto aktiviert, so ist die Übersendung der Mitteilung in elektronischer Form (z.B. per E-Mail, E-Mail-Postfach, Mitteilung im Kundenportal, etc.) ausreichend. Im Falle einer Vertragsänderung ist der Kunde berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen oder den Änderungen zu widersprechen. Sofern der Kunde dieses Kündigungsrecht bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung nicht ausübt und der Änderung nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Änderungsmitteilung widerspricht, gelten die Änderungen als genehmigt. Der Energieversorger wird den Kunden in der Änderungsmitteilung über die Änderung der Vertragsbedingungen auf das Bestehen des Sonderkündigungsrechts und die Bedeutung seines Schweigens hinweisen.
(1) Soweit die Parteien keine abweichende Vertragslaufzeit vereinbart haben, beträgt die Vertragslaufzeit 12 Monate. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit um jeweils 12 Monate, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit formgerecht gekündigt wird.
(2) Die Parteien sind darüber hinaus auch zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nach Maßgabe des § 314 BGB berechtigt.
(3) Die Kündigung bedarf der Textform.
(1) Der Energieversorger ist berechtigt, die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen und die Lieferung einzustellen, wenn der Kunde diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Energieversorger berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung bei Stromlieferverträgen bzw. § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung bei Gaslieferverträgen mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Energieversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Energieversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 5 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
(2) Der Energieversorger hat die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal oder in der tatsächlich angefallenen Höhe berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden gestattet.
(1) Verbraucht der Kunde Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Versorgung, so ist der Energieversorger berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs nach dem für den Kunden geltenden Energiepreis zu berechnen.
(2) Eine Vertragsstrafe kann vom Kunden auch verlangt werden, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Preis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte bzw. durch die Nichterfüllung seiner Verpflichtung erspart hat.
(1) Bei Verbrauchstarifen besteht der vom Kunden zu zahlende Preis aus einem verbrauchsunabhängigen Bestandteil (Grundpreis) und einem verbrauchsabhängigen Preis pro kWh (Arbeitspreis).
(2) Bei Pakettarifen besteht der vom Kunden zu zahlende Preis aus einem verbrauchsunabhängigen Bestandteil (Grundpreis), einer unabhängig von der tatsächlich verbrauchten Energiemenge zu bezahlenden Arbeitspreissumme (Mindestverbrauchsentgelt), und einem gegebenenfalls zusätzlich zu zahlenden verbrauchsabhängigen Mehrverbrauchspreis je Kilowattstunde (Mehrverbrauchspreis). Bei Pakettarifen vereinbaren die Parteien die Abnahme des im Energieliefervertrag ausgewiesenen Paketvolumens durch den Kunden. Eine Änderung dieser vereinbarten Mindestverbrauchsmenge ist ausgeschlossen. Aus der Multiplikation des Arbeitspreises pro Kilowattstunde mit der vereinbarten Mindestverbrauchsmenge zuzüglich des Grundpreises ergibt sich das vom Kunden mindestens zu zahlende Mindestverbrauchsentgelt. Auch soweit die Mindestverbrauchsmenge durch den Kunden nicht verbraucht wird, ist der Kunde zur Zahlung des Mindestverbrauchsentgelts in voller Höhe verpflichtet. Nicht verbrauchte Kilowattstunden sind in folgende Belieferungszeiträume nicht übertragbar und verfallen mit Ablauf des jeweilig für das Paket maßgeblichen Belieferungszeitraumes. Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet, den innerhalb des maßgeblichen Belieferungszeitraumes über die Mindestverbrauchsmenge hinausgehend verbrauchte Energie zusätzlich zum Mindestverbrauchsentgelt
(3) Wird bei Pakettarifen der Vertrag vor Ablauf des jeweilig maßgeblichen Belieferungszeitraums durch den Kunden oder aus vom Kunden zu vertretenden Gründen beendet, ist der Energieversorger berechtigt, das gesamte Paketvolumen abzurechnen. Erfolgt aus anderen Gründen eine Abrechnung über einen kürzeren als den vereinbarten Belieferungszeitraum oder wird der Vertrag aus nicht vom Kunden zu vertretenden Gründen vor Ablauf des jeweilig maßgeblichen Belieferungszeitraumes beendet, so rechnet der Energieversorger unter Berücksichtigung des Standardlastprofils des Bundesverbandes der Energie und Wasserwirtschaft e.V. (SLP) zeitanteilig ab. Durch Heranziehung des SLP wird der Energieversorger jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage der maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen berücksichtigen. Der Kunde ist bei einer zeitanteiligen Abrechnung verpflichtet, einen zeitanteiligen Mehrverbrauch entsprechend zu vergüten.
(1) Der Energieversorger berechnet dem Kunden einen Preis pro kWh (Arbeitspreis) sowie einen monatlichen Grundpreis je Zähler. Monatliche Grundpreise werden je angefangenem Belieferungsmonat erhoben. Bei dem vom Energieversorger gegenüber einem Privatkunden angegebenen Preis handelt es sich um den Bruttopreis, der die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer beinhaltet. Bei dem vom Energieversorger gegenüber Gewerbekunden angegebenen Preis handelt es sich um den Nettopreis zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Ändert sich eine der beiden Preiskomponenten, so ändert sich der Bruttopreis entsprechend.
(2) Bei Stromlieferverträgen im Nettopreis enthalten sind die Kosten für die Energiebeschaffung, den Vertrieb und die Kundenverwaltungsstruktur sowie für die jährliche Abrechnung, Netznutzungsentgelte, Abgaben (Abgaben nach der Konzessionsabgabenverordnung), sonstige hoheitliche Belastungen (Umlage aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, nachstehend „EEG-Umlage“ genannt, Umlage aufgrund des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes, nachstehend „KWK-Umlage“ genannt, Entschädigungsumlage für Offshore-Investitionen aufgrund § 17f Absatz 5 EnWG, nachstehend „Offshore-Umlage“ genannt, Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV, nachstehend „Umlage für abschaltbare Lasten“ genannt, und der Umlage aufgrund des § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, nachstehend „§ 19 StromNEV-Umlage“ genannt) sowie die Stromsteuer.
(3) Bei Gaslieferverträgen im Nettopreis enthalten sind die Kosten für die Energiebeschaffung, den Vertrieb und die Kundenverwaltungsstruktur sowie für die jährliche Abrechnung, Netznutzungsentgelte, Abgaben (Abgaben nach der Konzessionsabgabenverordnung), sonstige hoheitliche Belastungen (Konvertierungsumlage, SLP Bilanzierungsumlage) sowie die Energiesteuer. Der Nettopreis wird unter Berücksichtigung der Belastungen bzw. Mehrkosten aus dem Kauf von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), zu dem der Versorger ab dem 01.01.2021 verpflichtet ist, in der jeweils geltenden Höhe in ct/kWh („CO2-Preis“) ermittelt.
(4) Haben die Parteien eine eingeschränkte Preisgarantie vereinbart, so umfasst diese alle Bestandteile, die nicht hoheitlich festgelegt bzw. staatlich reguliert sind. Änderungen von Abgaben, Steuern und sonstigen hoheitlichen Belastungen kann der Energieversorger auch während der Dauer einer eingeschränkten Preisgarantie an den Kunden nach Maßgabe von Absatz 5 weitergeben.
(5) Neueinführungen oder Erhöhungen von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen kann der Energieversorger an den Kunden weitergeben. Bei Senkungen von Steuern, Abgaben oder anderen hoheitlicher Belastungen ist der Energieversorger zur entsprechenden Minderung verpflichtet. Sollte mit der Neueinführung oder Erhöhung von Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen eine gleichzeitige Senkung anderer Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen einhergehen, wird der Energieversorger die daraus resultierenden Kostensenkungen mit den Mehrkosten verrechnen. Der Energieversorger ist verpflichtet, die Zeitpunkte einer Anpassung so zu wählen, dass Senkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Erhöhungen, also Senkungen mindestens in dem gleichen Umfang preiswirksam werden wie Erhöhungen. Über Anpassungen des Energiepreises aufgrund der Änderung von Steuern, Abgaben oder anderen hoheitlichen Belastungen wird der Energieversorger den Kunden mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden informieren.
(6) Auch Anpassungen des Preises im Übrigen, die nicht die Weitergabe von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen betreffen, teilt der Energieversorger dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden mit. Der Energieversorger ist berechtigt und verpflichtet, eine Anpassung des Preises, der nicht die Weitergabe von Steuern, Abgaben oder anderen hoheitlichen Belastungen betrifft, im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens (§ 315 BGB) nach Maßgabe der Entwicklung der für die Preisbildung maßgeblichen Faktoren vorzunehmen. Der Kunde kann dieses nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen.
(7) Der Energieversorger hat daher insbesondere steigende oder sinkende Kosten für die Beschaffung und den Vertrieb der Energie sowie für die jährliche Abrechnung bei der Preisanpassung zu berücksichtigen. Bei Gewerbekundenverträgen ist der Energieversorger zudem dann zu einer Preisanpassung berechtigt und verpflichtet, wenn sich das Lastprofil der belieferten Abnahmestelle ändert. Im Falle von Kostensteigerungen ist der Energieversorger zur entsprechenden Preisanpassung berechtigt, im Falle von Kostensenkungen zur entsprechenden Preisanpassung verpflichtet. Wirken sich Veränderungen der für die Preisbildung maßgeblichen Faktoren sowohl kostensenkend als auch kostensteigernd aus, so wird der Energieversorger Kostensenkungen mit den Kostensteigerungen so miteinander verrechnen, dass sich beide gleichermaßen auf die Preisänderung auswirken. Der Energieversorger ist verpflichtet, bei Ausübung seines billigen Ermessens die Zeitpunkte einer Preisanpassung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens im gleichen Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
(8) Mitteilungen über Änderungen der Preise haben grundsätzlich in brieflicher Form zu erfolgen. Hat der Kunde sich für einen Online-Tarif entschieden, in die elektronische Kommunikation eingewilligt oder die Teilnahme an der elektronischen Kommunikation in seinem Online-Vertragskonto aktiviert, so ist die Übersendung der Mitteilung in elektronischer Form (z.B. per E-Mail, E-Mail-Postfach, Mitteilung im Kundenportal, etc.) ausreichend.
(9) Ändert der Energieversorger seine Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. In Änderungsmitteilungen wird der Energieversorger den Kunden auf sein Kündigungsrecht hinweisen.
(10) Ändern sich während eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so wird der für die geänderten Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen wird der Energieversorger auf der Grundlage der maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen berücksichtigen.
(1)
Alle vom Energieversorger gewährten Boni (insb. prozentualer Bonus,
Sofortbonus, Gratisenergie) werden nur Neukunden und nur einmalig
gewährt. Als Neukunde gilt der Kunde, der nicht innerhalb eines
Zeitraumes von 6 Monaten vor Erteilung des Auftrages an der gleichen
Abnahmestelle durch den Energieversorger mit Energie beliefert worden
ist und nicht innerhalb der letzten 6 Monate vor Erteilung des
Auftrags zur Belieferung eine Vertragserklärung widerrufen hat.
(2)
Soweit in Privatkundentarifen zwischen den Parteien die Gewährung
eines Bonus (insb. prozentualer Bonus, Sofortbonus oder
Gratisenergie) vereinbart worden ist, wird dieser nur Kunden gewährt,
die die im Energieliefervertrag genannte Abnahmestelle in ihrer
Eigenschaft als Verbraucher i. S. d. § 13 BGB nutzen.
(3)
Soweit bei Gewerbekundentarifen ein Bonus (insbesondere prozentualer
Bonus, Sofortbonus oder Gratisenergie) vereinbart worden ist, wird
dieser nur Kunden gewährt, die die im Energieliefervertrag genannte
Abnahmestelle in ihrer Eigenschaft als Unternehmer i. S. d. § 14 BGB
nutzen.
(4) Die Gewährung des prozentualen Bonus setzt darüber
hinaus voraus, dass der Kunde an derselben Abnahmestelle zwölf
Monate berechtigt und ununterbrochen durch den Energieversorger im
selben Tarif mit Energie beliefert worden ist. Die Gewährung des
Sofortbonus sowie der Gratisenergie setzt voraus, dass der Vertrag
bis zum Ablauf des für die Gewährung des Sofortbonus bzw. der
Gratisenergie maßgeblichen Belieferungszeitraumes ungekündigt
fortbesteht und der Kunde an derselben Abnahmestelle im maßgeblichen
Belieferungszeitraum berechtigt und ununterbrochen durch den
Energieversorger im selben Tarif mit Energie beliefert worden
ist.
(5) Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des
prozentualen Bonus vor, so wird der Bonus nach Ablauf des für den
Bonus maßgeblichen Belieferungszeitraums von 12 Monaten gewährt.
Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des Sofortbonus sowie
der Gratisenergie vor, so werden diese zu dem in der
Vertragsbestätigung genannten Zeitpunkt fällig.
(6) Die
Verrechnung des prozentualen Bonus mit den monatlichen Zahlbeträgen
vor Erteilung der ersten Rechnung nach Ende des für den Bonus
maßgeblichen Zeitraumes ist ausgeschlossen. Die Verrechnung des
Sofortbonus sowie der Gratisenergie mit den monatlichen Zahlbeträgen
ist vor dem Ablauf des für den Bonus maßgeblichen
Belieferungszeitraums ebenfalls ausgeschlossen.
(1)
Der Energieversorger rechnet, sofern nichts anderes vereinbart oder
gesetzlich vorgesehen ist, seine erbrachten Leistungen jährlich ab.
Der Kunde leistet während des Abrechnungszeitraums Zahlungen in
bestimmten, gleichen Abständen vorab auf das zu erwartende
Jahresentgelt. Die erste Zahlung wird nicht fällig vor
Belieferungsaufnahme. Der Energieversorger ist verpflichtet, dem
Kunden Höhe und Fälligkeitszeitpunkte der Zahlungen in der
Vertragsbestätigung mitzuteilen.
(2) Diese Die Höhe der
Zahlungen wird entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten
Zeitraum bemessen. Ist eine solche Bemessung nicht möglich (z. B.
bei Neukunden), so bemisst sich der Zahlbetrag nach dem
durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht ein Kunde
glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird dies
angemessen berücksichtigt.
(3) Ändern sich die Preise, so ist
der Energieversorger berechtigt, die nach der Preisänderung fällig
werdenden monatlichen Zahlbeträge entsprechend anzupassen.
(4)
Der Energieversorger rechnet grundsätzlich spätestens 6 Wochen nach
Ablauf des Belieferungszeitraums ab, welcher 12 Monate nicht
wesentlich überschreitet (jährliche Abrechnung), soweit nicht eine
Abrechnung innerhalb dieses Zeitraumes aufgrund vom Kunden oder von
einem Dritten zu vertretenden Gründen unmöglich ist und soweit mit
dem Kunden nichts Abweichendes vereinbart worden ist.
(5) Der
Energieversorger bietet dem Kunden abweichend von Abs. 1 die
Durchführung einer monatlichen, vierteljährlichen oder
halbjährlichen Abrechnung (unterjährige Abrechnung) an. Der
Energieversorger ist bei einer unterjährigen Abrechnung sowie bei
sonstigen vom Kunden gewünschten Zwischenabrechnungen berechtigt, je
zusätzlicher Verbrauchsabrechnung 20,00 € brutto zu berechnen. Die
Verrechnung eines Bonus mit Forderungen des Energieversorgers aus
monatlichen, viertel- oder halbjährlichen Rechnungen vor Ablauf
eines Belieferungsjahres ist ausgeschlossen. Wünscht der Kunde die
Teilnahme an der unterjährigen Abrechnung, so ist hierfür
Voraussetzung der Abschluss eines weiteren Vertrages, den der Kunde
jederzeit beim Energieversorger anfragen kann.
(6) Der in der
Abrechnung berechnete Energieverbrauch wird grundsätzlich auf Basis
des Zählerstandes des Kunden ermittelt. Dazu liest der Kunde
regelmäßig, das heißt mindestens zum Datum des
Belieferungsbeginns, zum Ablauf eines jeden Belieferungsjahres, sowie
zum Datum des Endes der Belieferung, den Zählerstand am Ort der
Entnahmestelle selbst oder durch einen Beauftragten ab und teilt das
Ergebnis der Ablesung dem Energieversorger binnen einer Woche mit.
Soweit dem Energieversoger kein Zählerstand zum Abrechnungsstichtag
vorliegt oder der vom Kunden zum Abrechnungsstichtag mitgeteilte
Zählerstand nicht nachvollziehbar oder unplausibel ist, ist der
Energieversorger berechtigt, den Energieverbrauch unter
Berücksichtigung sonstiger vorliegender Zählerstände, der
tatsächlichen Verhältnisse sowie der Erfahrungswerte bei
vergleichbaren Kunden zu schätzen oder für die Abrechnung eine vom
jeweiligen Verteilnetz- oder Messstellenbetreiber vorgenommene
Schätzung zu verwenden, sofern diese nicht ihrerseits unplausibel
ist.
(7) Einwände gegen die Höhe des abgerechneten
Energieverbrauchs berechtigen den Kunden nur zur Zahlungsverweigerung
hinsichtlich sich daraus ergebenden Rechnungen und monatlichen
Zahlbeträgen, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines
offensichtlichen Fehlers besteht. Der Kunde wird darauf hingewiesen,
dass er dafür zuständig ist, beim örtlichen Messstellenbetreiber
eine Befundprüfung zu beantragen.
(1) Der Energieversorger bietet Haushaltskunden vor Vertragsschluss die Zahlung durch Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren mittels Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats oder durch Überweisung an. Bei Zahlung durch Überweisung ist der Kunde verpflichtet, in der Überweisung seine Vertragsnummer richtig anzugeben.
(2) Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, kann der Energieversorger Mahnkosten in Höhe von 0,96 € verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Energieversorger keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind. Auf Verlangen ist dem Kunden die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Die Berechnungsgrundlage muss einfach nachvollziehbar sein.
(3) Bei Verträgen, die keine Vorauszahlungen vorsehen, ist der Energieversorger berechtigt, vom Kunden Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Der Energieversorger wird den Kunden über den Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung informieren. Die Höhe der Vorauszahlungen ist auf drei monatliche Zahlbeträge begrenzt. Der Energieversorger wird die Vorauszahlungen in einer Rechnung verrechnen.
(4) Ist der Kunde zu einer Vorauszahlung nicht in der Lage oder nicht bereit, kann der Energieversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. Ist der Kunde mit einer Zahlung in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis nach, so kann der Energieversorger die Sicherheit verwerten. Hierauf wird der Energieversorger den Kunden in der Zahlungsaufforderung hinweisen. Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlungen mehr verlangt werden können.
(5) Gegen Ansprüche des Energieversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
(6) Gegenstand des Vertrages ist darüber hinaus auch die Kosten- und Entgeltliste des Energieversorgers (abrufbar unter www.immergruen-energie.de/rechtliches/kosten-und-entgelte/)
(1)
Für Schäden, die der Kunde durch Unterbrechung oder bei
Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung erleidet, haftet der
Energieversorger nicht, soweit es sich um Folgen einer Störung des
Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt. Der
Energieversorger weist darauf hin, dass in diesem Fall ein Anspruch
gem. § 6 Abs. 3 S. 1 StromGVV bei Stromlieferverträgen bzw. § 6
Abs. 3 S. 1 GasGVV bei Gaslieferverträgen gegen den Netzbetreiber
geltend gemacht werden kann.
(2) Unbeschadet Abs. 1 haftet der
Energieversorger nur für Schäden aus der schuldhaften Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit. Darüber hinaus haftet der
Energieversorger für Schäden aus vorsätzlicher oder grob
fahrlässiger Pflichtverletzung oder soweit zwingende gesetzliche
Haftungsregelungen (z.B. Produkthaftungsgesetz) bestehen. Der
Energieversorger haftet auch für Schäden aus schuldhafter
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei leichter
Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach begrenzt auf die bei
Vertragsbeginn vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. Wesentliche
Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, die
vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm
der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat;
wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut
und vertrauen darf. Im Übrigen ist eine Haftung des
Energieversorgers ausgeschlossen.
(3) Die Haftungsregelung nach
Abs. 2 gilt gleichermaßen für Personen, für die der
Energieversorger einzustehen hat.
(4) Von den Regelungen in den
Absätzen 1 und 2 bleibt die Haftung des Lieferanten nach sonstigen
zwingenden gesetzlichen Vorschriften unberührt.
(1)
Bei einem Umzug des Kunden wird der Energielieferungsvertrag an der
neuen Abnahmestelle des Kunden fortgesetzt, soweit die Fortsetzung
rechtlich und tatsächlich möglich ist. Ein Umzug des Kunden
berechtigt diesen nicht zur Kündigung.
(2) Der Kunde ist bei
einem Umzug verpflichtet, dem Energieversorger vor Ablauf einer Frist
von vier Wochen zum Auszugtermin die neue Abnahmestelle, das
verbindliche Einzugsdatum sowie die ihm an der neuen Abnahmestelle
zugeordnete Zählernummer mitzuteilen.
(3) Der Energieversorger
ist ermächtigt, im Namen und im Auftrag des Kunden diejenigen
Willenserklärungen gegenüber Dritten (insb. Netzbetreiber und
Vorlieferant) abzugeben, die für die Sicherstellung der Fortführung
des Vertrages und der Belieferung an der neuen Abnahmestelle
erforderlich sind.
(4) Kommt der Kunde seiner Verpflichtung aus
Abs. 2 nicht rechtzeitig oder nur unvollständig nach und ist eine
Fortführung des Vertragsverhältnisses an der neuen Anschrift des
Kunden deswegen nicht möglich, so endet das Vertragsverhältnis zum
Zeitpunkt des Auszugs. In diesem Fall ist der Kunde dem
Energieversorger zum Schadensersatz verpflichtet.
(5)
Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Abs. 2 aus Gründen, die
dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des
Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere
Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die der
Energieversorger gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen
muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu
fordern berechtigt ist, nach den Preisen dieses Vertrages zu
vergüten. Die Pflicht des Energieversorgers zur unverzüglichen
Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle bleibt unberührt.
(1)
Die für das Energielieferverhältnis maßgeblichen personenbezogenen
Daten des Kunden werden vom Energieversorger entsprechend den
jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener
Daten ausschließlich zum Zweck der Durchführung des Vertrages sowie
zur Wahrung berechtigter Interessen des Energieversorgers –
beispielsweise zur Erfüllung eigener Geschäftszwecke des
Energieversorgers für die Betreuung und Beratung des Kunden –
erhoben, verarbeitet und genutzt. Erforderlichenfalls erfolgt eine
Datenweitergabe auch an Unternehmen, die an der Abwicklung des
Energieliefervertrages beteiligt sind (z. B. zur Durchleitung und
Abrechnung oder zum Forderungsinkasso). Der Energieversorger ist
verpflichtet, sicherzustellen, dass hierbei die jeweils geltenden
datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Der Kunde ist
gemäß § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) berechtigt, vom
Energieversorger unentgeltliche Auskunft darüber zu verlangen,
welche Daten über ihn erhoben, verarbeitet und weitergegeben
werden.
(2) Zum Zwecke der Bonitätsprüfung kann der
Energieversorger Auskünfte von Auskunfteien einholen und an diese
personenbezogene, das Energieliefervertragsverhältnis betreffende
Daten des Kunden unter den Voraussetzungen des § 28a BDSG
weitergeben. Ergeben sich hieraus Zweifel an der Bonität des Kunden,
kann der Energieversorger einen Vertragsschluss ablehnen.
(3)
Der Energieversorger ist berechtigt, zur Verbesserung seines Angebots
und der Servicequalität im Rahmen einer bestehenden
Vertragsbeziehung auf elektronischem Wege (z.B. per E-Mail)
Kundenbefragungen durchzuführen und dem Kunden Angebote zur Änderung
oder Fortführung des Vertragsverhältnisses sowie zu weiteren
Angeboten zukommen zu lassen.
(4) Der Kunde willigt darüber
hinaus ein, dass der Energieversorger ihn anlässlich der Beendigung
seines bestehenden Vertragsverhältnisses anrufen darf, um den
Kündigungsgrund zu erfragen sowie zum Zwecke der Neubegründung bzw.
der Fortführung der bestehenden Vertragsbeziehung ein neues Angebot
zu unterbreiten. Die vorstehende Einwilligungserklärung ist
freiwillig und kann jederzeit vom Kunden widerrufen werden.
(1) Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111a EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Bitte nutzen Sie für die Einlegung einer Verbraucherbeschwerde nach §111 a EnWG unsere E-Mail-Adresse: kontakt@kundenservice-energie.de
(2) Der Energieversorger hat für seine Kunden zudem außerhalb des Kundenservice eine hausinterne Schlichtungsstelle eingerichtet, die sich in Streitfällen gern bemüht, schnell und unbürokratisch eine einvernehmliche Lösung zu finden. Sie erreichen die Schlichtungsstelle unter verbraucherbeauftragter@immergruen-energie.de
(3) Ein Antrag an die Schlichtungsstelle Energie e.V. Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon: +49 (0) 30 / 27 57 240 – 0 Fax: +49 (0) 30 / 27 57 240 – 69, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de nach § 111b EnWG ist erst zulässig, wenn der Energieversorger im Verfahren nach § 111a Energiewirtschaftsgesetz der Verbraucherbeschwerde nicht spätestens nach vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen abgeholfen hat. Bitte nutzen Sie für die Einlegung einer Verbraucherbeschwerde nach § 111 a EnWG unser Kontaktformular unter www.immergruen-energie.de/kundenservice/kontaktformular/. Sofern ein Verbraucher eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, ist der Energieversorger verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Durch die Anrufung der Gerichte wird das Schlichtungsverfahren beendet. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.
(4) Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 030/ 22480-500 oder 01805 101000 (Festnetzpreis 14ct/min; Mobilfunkpreis maximal 42ct/min), Telefax: 030/ 22480-323, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de.
(5) Gesetzliche Informationspflichten: Zum Thema Energieeffizienz gemäß der Informationspflicht nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) wird auf die Liste der Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits und Energieeffizienzmaßnahmen bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (www.bafa.de) sowie deren Berichte nach § 6 Abs. 1 EDL-G verwiesen. Weitere Energieeffizienz-Informationen gemäß § 4 Abs. 2 EDL-G erhalten Sie auch bei der Deutschen Energieagentur (dena) www.dena.de und bei dem Bundesverband der Verbraucherzentralen www.vzbv.de.
(6) Bei Gaslieferverträgen ist der Energieversorger zu folgendem steuerlichen Hinweis nach § 107 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes vom 31.07.2006 verpflichtet: „Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer- Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.“
(7) Die durch den Kunden bei Gaslieferverträgen abgenommene Gasmenge wird in m³ gemessen und in kWh abgerechnet. Die Umrechnung erfolgt auf Grundlage des Arbeitsblattes G 685 „Gasabrechnung“ des DVGW durch Multiplikation der gemessenen m³ mit dem von dem jeweiligen Netzbetreiber bekanntgegebenen Umrechnungsfaktor. Der Umrechnungsfaktor ergibt sich aus der Multiplikation des Abrechnungsbrennwerts (Hs,eff) des gelieferten Gases mit dessen physikalischer Zustandszahl (Z). Der Energieversorger weist aufgrund der Abrechnung des Gasverbrauchs in kWh entsprechend § 2 Absatz 3 Nr. 4 GasGVV darauf hin, dass die Nutzenergie einer Kilowattstunde Gas im Vergleich zur Kilowattstunde Strom entsprechend dem Wirkungsgrad des Wärmeerzeugers (z.B. Heiz- oder Brennwertkessel) geringer ist.
(1)
Der Energieversorger darf sich zur Erfüllung seiner vertraglichen
Pflichten Dritter bedienen.
(2) Die Rechte und Pflichten aus
diesem Energieliefervertrag sowie der Vertrag selbst können mit
Zustimmung des anderen Teils auf einen Dritten übertragen
werden.
(3) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Die
Aufhebung und Kündigung dieses Energieliefervertrags bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Textform, sofern nicht Schriftform vereinbart
ist. Gleiches gilt für die Änderung/Aufhebung
(4) Sollten
einzelne Bestimmungen dieses Energieliefervertrags unwirksam sein
oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen des Energieliefervertrags nicht berührt.
(5) Ist
der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist
Gerichtsstand der Sitz des Energieversorgers, sofern nicht im
Einzelfall ein ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand begründet
ist. Bei vorgenannter Kundengruppe ist Erfüllungsort für alle
Verpflichtungen aus diesem Vertrag, soweit sie nicht an die
Verbrauchsstelle gebunden sind, der Sitz des Energieversorgers.
(6)
Diese Allgemeinen Energielieferbedingungen gelten ausschließlich.
Die Geltung abweichender Bedingungen ist ausgeschlossen, selbst wenn
der Energieversorger derartigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
nicht ausdrücklich widerspricht. Diese Allgemeinen
Energielieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Energieversorger
in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen
Energielieferbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die
Energiebelieferung an den Kunden vorbehaltlos an den Kunden ausführt.
Widerrufsrecht für Verbraucher gemäß § 13 BGB
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH, Im Mediapark 8, 50670 Köln, per Telefon: 0221 985 999 85 oder per E-Mail an kontakt@kundenservice-energie.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefon, E-Mail oder Widerrufsformular, abzurufen unter www.immergruen-energie.de/widerruf) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferung von Strom bzw. Erdgas während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Ende der Widerrufsbelehrung